Dozentenvertrag
- Dozentenrahmenvertrag
- Präambel
- § 1 Vertragsgegenstand
- § 2 Vergütung
- § 3 Reisekosten
- § 4 Pflicht der Leistungserbringung
- § 5 Pflichten bei Verhinderung (Dozent)
- § 6 Absage der Veranstaltung (Schulungsuntern.)
- § 7 Einhaltung der Schulungsgrundsätze
- § 8 Schulungsunterlagen
- § 9 Steuerpflicht
- § 10 Verschwiegenheitspflicht
- § 11 Speicherung von Daten
- § 12 Bewertung des Dozenten
- § 13 Salvatorische Klausel
- § 14 Schlußbestimmungen
Präambel
Das Schulungsunternehmen ist eine dezentral agierende Akademie im Facility Management, dessen Partner eigenständige Unternehmer sind, die ihr aktuelles und valides Spezialwissen in das Schulungswesen einbringen. Sie bekennen sich mit ihrer Mitgliedschaft zu klaren Werten und Qualitätskriterien, wie der Sicherung des Werterhalts, der Steigerung der Nutzungsqualität, der Optimierung der Geschäftsprozesse, der Entwicklung der Organisationen und der Beachtung aktueller Normen und Standards.
Das Schulungsunternehmen greift dann auf externe Dozenten und deren Fachwissen zurück, wenn das im Einzelfall nachgefragte Schulungsthema nicht bedient werden kann oder der zeitliche Rahmen eine Erbringung durch eigene Dozenten nicht ermöglicht. Das Schulungsunternehmen und der externe Dozent sind sich darin einig, dass der Dozent die Standards und Grundsätze des Schulungsunternehmens akzeptiert und sich danach verhält und die vertraglich vereinbarte Leistung selbst zu erbringen hat. Beide Parteien streben eine dauerhafte und partnerschaftlich geprägte Zusammenarbeit mit dem Ziel an, den gemeinsamen Schulungskunden stets eine valide und aktuelle Wissensvermittlung zukommen zu lassen.
Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Rahmenvertrag.
a)
Das Honorar des Dozenten für Workshops oder FM-Schulungen gemäß 1 dieses Vertrages beträgt xx €.
Mit diesem Honorar sind Einsatz-, Reise- und Vorbereitungszeiten sowie etwaige andere erforderliche Zusatzzeiten vollumfänglich abgegolten.
b)
Die Vergütung gemäß 2 a) versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe, sofern der Dozent zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Bei Veranstaltungen, die gemäß 4 Nr. 21 UStG (Bescheinigungsverfahren) von der Umsatzsteuer befreit sind, wird die Vergütung ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der Dozent verpflichtet sich zur Stellung einer steuerlich ordnungsgemäßen Rechnung nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben.
c)
Von dem vereinbarten Honorar ist auch eine Vergütung für die Übertragung des Nutzungsrechts an den Veranstaltungsunterlagen des Dozenten gem. 9 dieses Vertrages umfasst.
a)
Im Zusammenhang mit der Erstattung von Reisekosten und/oder Reiseauslagen hat der Dozent die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Dozent hat grundsätzlich die günstigste Reiseform zu wählen.
b)
Sofern in der Einzelbeauftragung keine abweichenden individuellen, schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden, werden nur die tatsächlich angefallenen Reisekosten erstattet.
c)
Der Dozent hat den Nachweis ist durch Originalbeleg zu führen. Erstattet werden nur Kosten für Bahnfahrten 2. Klasse, Flüge in der economy-class, Taxifahren zum/vom Bahnhof oder Flughafen, Kosten des ÖPNV sowie Kosten für Fahrten mit dem PKW. Reist der Dozent mit dem PKW an und/oder ab, so kann er 0,30 €/km in Ansatz bringen.
e)
Übernachtungen des Dozenten werden nur nach Vorlage eines entsprechenden Originalnachweises erstattet. Die Parteien kommen überein, dass dabei die mittlere Preiskategorie des örtlichen Hotelangebotes die Obergrenze darstellt. Auf Wunsch des Dozenten ist das Schulungsunternehmen bei der Hotelbuchung behilflich.
a)
Muss der Dozent die vertraglich geschuldete Leistungserbringung aufgrund schwerwiegender Umstände (z.B. Krankheit) absagen, so ist er zur sofortigen Unterrichtung des Schulungsunternehmens verpflichtet.
§ 6 Absage der Veranstaltung d. Schulungsuntern.
Das Schulungsunternehmen ist berechtigt, eine Veranstaltung bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn aus organisatorischen Gründen (z.B. mangelnde Teilnehmerzahl) abzusagen. Ein Anspruch auf Vergütung des Dozenten oder Schadensersatz besteht in diesem Falle nicht.
a)
Der Dozent erkennt die Schulungsgrundsätze des Schulungsunternehmen gemäß der als Anhang zum Vertrag genommenen Dozentenrichtlinien mit seiner der Unterschrift unter diesen Vertrag und den Anhang an und verpflichtet sich, diese in seiner Dozententätigkeit zu beachten und konsequent umzusetzen.
b)
Der Dozent verpflichtet sich zur fortlaufenden Weiterbildung im eingesetzten Fachgebiet. Dies gilt auch in Bezug auf didaktische und rhetorische Anforderungen, die zur Ausübung einer Dozententätigkeit notwendig sind.
Hat das Thema/ die Themen des Dozenten rechtliche Bezüge, so hat der Dozent deren Darstellung stets auf dem jeweils aktuellen rechtlichen Stand zu halten.
a)
Für den Fall, dass der Dozent eigene Schulungsunterlagen stellt, so garantiert er, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten, sind.
Für den Fall des Verstoßes hiergegen stellt der Dozent das Schulungsunternehmen von jeglichen Ersatzansprüchen frei. Das Schulungsunternehmen hat den Dozenten unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern, davon in Kenntnis zu setzen, sofern sie von dritter Seite in Anspruch genommen wird.
b)
Der Dozent überträgt dem Schulungsunternehmen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von ihm eingebrachten Veranstaltungsunterlagen.
Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der Schulungsunterlagen in allen bekannten Nutzungsarten, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung der Veranstaltungsunterlagen und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang.
c)
Das Schulungsunternehmen ist berechtigt, die Schulungsunterlagen in sein eigenes Layout zu überführen und diese Unterlagen oder Teile davon im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu verwenden.
- siehe: Workshop-Folien, Regeln und Tipps
d)
Der Dozent garantiert auch gegenüber Dritten - die Aktualität der von ihm zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen. Diese Garantie bezieht sich insbesondere auf rechtliche Zusammenhänge und die Darstellung technischer Sachverhalte.
e)
Stellt das Schulungsunternehmen für die vertragsgegenständliche Veranstaltung eigene Schulungsunterlagen zentral zur Verfügung, so ist der Dozent verpflichtet, ausschließlich diese Unterlagen im Rahmen der Veranstaltung zu nutzen.
Der Dozent ist nicht berechtigt, diese Schulungsunterlagen an Dritte weiterzugeben oder für eigene Schulungen zu verwenden.
a)
Der Dozent ist verpflichtet, das Honorar im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung vollständig anzugeben.
b)
Es erfolgt keine Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung durch das Schulungsunternehmen.
a)
Der Dozent verpflichtet sich bis 5 Jahre nach Beendigung dieses Vertrages, über alle Vorgänge und Informationen, die üblicherweise dem Gebot der vertraulichen Behandlung unterliegen (z.B. über interne Tätigkeiten und Abläufe des Schulungsunternehmens), Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren.
b)
Auf Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien, sind alle in diesem Zusammenhang vorhandenen vertraulichen Informationen vom Dozenten unwiederbringlich zu vernichten, zu löschen oder an das Schulungsunternehmen zurückzugeben. Auf Verlangen des Schulungsunternehmens hat der Dozent die Vernichtung bzw. Löschung schriftlich an Eides statt zu bestätigen.
§ 12 Bewertung des Dozenten
Der Dozent erklärt sich mit einer Bewertung seiner Leistungen für die Schulungsunternehmen einverstanden. Genutzte Instrument hierfür sind Seminarbeurteilungen und Bewertungen des Dozenten durch die Seminarteilnehmer sowie die Dozentenbewertung inkl. Supervision durch das Schulungsunternehmen. Die Schulungsunternehmen verpflichtet sich ausdrücklich, diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien, eine unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung durch diejenige zulässige, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem erstrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hinsichtlich solcher zutreffenden Regelungen sagen sich die Vertragsparteien verpflichtend zu, im Zweifel eine solche Vereinbarung zu treffen, die unter mehreren rechtlichen Möglichkeiten die jeweils wirtschaftlichste und diejenige ist, mit der das gemeinsame Ziel am schnellsten und besten erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Lücken.
§ 14 Schlußbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Rahmenvertrages bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag (dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst). Diese Änderungen sind fortlaufend zu nummerieren. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Das gleiche gilt für Erklärungen, für welche in diesem Vertrag Schriftform vorgesehen ist. E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne dieses Vertrages und seiner Bestandteile.